Institutsordnung

Institutsordnung des Rheinischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung in Köln

Umlaufbeschluss der Gesellschafterversammlung vom 06.10.2022

§ 1

Name und Aufgabe des Instituts

(1) Das Rheinische Studieninstitut für kommunale Verwaltung in Köln ist eine Einrichtung der Städte Köln und Bonn, des Rhein-Erft-Kreises, des Kreises Euskirchen, des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises, des Rhein-Sieg-Kreises und des Landschaftsverbandes Rheinland.


(2) Das Studieninstitut vermittelt den Dienstkräften der Gesellschafter sowie ihrer kreisangehörigen Städte und Gemeinden, einschließlich deren Eigenbetriebe, durch planmäßigen Unterricht eine gründliche Berufsausbildung, nimmt die vorgeschriebenen Prüfungen ab und sorgt für die berufliche Fortbildung. Es kann darüber hinaus weitere Aufgaben übernehmen.


(3) Das Studieninstitut übernimmt auch die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Dienstkräfte gemeindlicher Zweckverbände sowie solcher Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, deren Leiterin oder Leiter Beamtin oder Beamter einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ist.


(4) Das Studieninstitut hat ferner die Aufgabe, die gesetzlich vorgeschriebenen Auswahlverfahren durchzuführen.


(5) Das Studieninstitut kann auch Dienstkräfte anderer Verwaltungen,
Körperschaften und Einrichtungen, die öffentlichen Zwecken dienen, ausbilden, prüfen sowie weiter- und fortbilden.

§ 2

Gebietszuständigkeit

(1) Das Institut ist bezüglich der Ausbildung und Prüfung für sein Gebiet
grundsätzlich allein zuständig, das heißt, die Dienstkräfte von Verwaltungen innerhalb seines Gebietes dürfen nur die von ihm durchgeführten Lehrgänge und nicht die eines anderen Studieninstitutes für kommunale Verwaltung besuchen. Zur Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift zählen auch die Verwaltungslehrgänge.


(2) Ausnahmeanträge sind durch die Anstellungskörperschaften bei der
Studienleiterin/dem Studienleiter zu stellen. Die Ausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn besondere Gründe vorliegen und die
Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Bei der Entscheidung ist die Planung
innerhalb des Instituts zu berücksichtigen. Die Entscheidung darüber, ob die Zulassungsbedingungen erfüllt sind, trifft die Studienleiterin/der Studienleiter.


(3) Über Ausnahmen vom Gebietsgrundsatz entscheidet die Studienleiterin/der Studienleiter.

§ 3

Abteilungen

 gestrichen  

§ 4

Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung (§ 4 des Gesellschaftsvertrages) beschließt über die Angelegenheiten des Instituts. Aufgaben, die der Gesellschafterversammlung vorbehalten sind, ergeben sich aus § 10 des Gesellschaftsvertrags.

 

§ 5

Institutsvorsteherin / Institutsvorsteher

(1) Die Institutsvorsteherin/der Institutsvorsteher ist Vorsitzende/Vorsitzender der Gesellschafterversammlung, Leiterin/Leiter des Instituts und Geschäftsführerin/Geschäftsführer im Sinne der §§ 710 ff BGB.


(2) Ihre/seine Aufgaben sowie die Vertretungsregeln sind in den §§ 12 – 14 des Gesellschaftsvertrages festgelegt.

§ 6

Institutsausschuß

(1) Zur Unterstützung und Beratung der Institutsvorsteherin/des Institutsvorstehers wird unter ihrem/seinem Vorsitz ein Institutsausschuss gebildet. Der Institutsausschuss fasst seine Empfehlungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.


(2) Kraft ihres Amtes sind Mitglieder des Institutsausschusses:


a) die Institutsvorsteherin/der Institutsvorsteher als
Vorsitzende/Vorsitzender


b) die Vertreterin/der Vertreter der einzelnen Gesellschafter

c) die stellvertretende Geschäftsführerin/der stellvertretende Geschäfts­führer

d) die Studienleiterin/der Studienleiter des Instituts


(3) Für fünf Jahre, jedoch längstens für die Dauer ihres Amtes bzw. Mandates, werden von der Gesellschafterversammlung als Mitglieder des
Institutsausschusses berufen:


a) jeweils bis zu zwei von den Räten der Städte Köln und Bonn und den
Kreistagen des Rhein-Erft-Kreises, des Kreises Euskirchen, des
Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises, des
Rhein-Sieg-Kreises und vom Landschaftsausschuss des
Landschaftsverbandes Rheinland zu benennende Vertreterinnen/
Vertreter sowie deren jeweilige Stellvertreterinnen/Stellvertreter.


b) Je eine Vertreterin/ein Vertreter der Dienstkräfte des mittleren und
gehobenen Verwaltungsdienstes aus jeder der ehemaligen
Abteilungen, die von den Personalräten der den einzelnen Abteilungen
angeschlossenen Gemeinden und Gemeindeverbänden vorzuschlagen
sind.


(4) Das Amt als Mitglied des Institutsausschusses ist persönlich wahrzunehmen. Über die Höhe einer Dienstaufwandsentschädigung und die Erstattung der Reisekosten beschließt die Gesellschafterversammlung.

§ 7

Stellvertretende Geschäftsführerin/ stellvertretender Geschäftsführer

(1) Die stellvertretende Geschäftsführerin/ der stellvertretende Geschäftsführer leitet den gesamten inneren Institutsbetrieb. Hierfür ist sie/er der Instituts-vorsteherin/ dem Institutsvorsteher verantwortlich. Sie/er vertritt die Institutsvorsteherin/den Institutsvorsteher in der Eigenschaft als Geschäfts­führerin/Geschäftsführer der Gesellschaft im Sinne der §§ 710 ff BGB. Sie /er führt die laufenden Geschäfte der äußeren Verwaltung. Insbesondere hat sie /er den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss für das Gesamtinstitut aufzustellen..


(2) Die stellvertretende Geschäftsführerin/ der stellvertretender Geschäftsführer ist hauptamtlich zu bestellen.

§ 8

Studienleiterin / Studienleiter

(1) Die Studienleiterin/der Studienleiter ist für die Festlegung der Grundsätze der bildungspolitischen Ziele und für die Entwicklung der  fachlich- pädagogischen  Ausrichtung und Weiterentwicklung des Studieninstituts verantwortlich.

(2) Die Studienleiterin/der Studienleiter ist hauptamtlich zu bestellen.

§ 9

Haushaltswirtschaft

(1) Auf die Haushaltswirtschaft des Instituts finden die Bestimmungen Anwendung, nach denen gem. § 10 Buchstabe a) des Gesellschaftsvertrags das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zu führen ist.


(2) Die Überprüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch ein von der
Gesellschafterversammlung zu benennendes und von der jeweiligen
Vertretungskörperschaft beauftragtes Rechnungsprüfungsamt eines
Gesellschafters

§ 10

Lehrkräfte

(1) Die Lehrveranstaltungen werden von der Studienleiterin/dem Studienleiter sowie von haupt- oder nebenamtlich bestellten Lehrkräften sowie Lehrbeauftragten durchgeführt. Ein angemessener Teil des Lehrangebots muss hauptamtlich erteilt werden.


(2) Die hauptamtlichen Lehrkräfte werden auf Vorschlag der Studienleiterin/des Studienleiters im Benehmen mit dem Personalausschuss durch die Gesellschafterversammlung berufen und abberufen. Dem Personalausschuss gehören je eine Vertreterin/ein Vertreter der Gesellschafter, je eine Vertreterin/ein Vertreter der Mitarbeiterinnen /Mitarbeiter des gehobenen sowie des mittleren Dienstes, zwei Vertreterinnen/Vertreter der Vertretungskörperschaften sowie die Studienleiterin/ der Studienleiter an.


(3) Die nebenamtlichen Lehrkräfte werden von der Studienleiterin/dem Studienleiter berufen.

§ 11

Lehrgänge

(1) Das Lehrangebot des Studieninstituts erfolgt in nebendienstlichen oder
geschlossenen Lehrgängen. Es können auch teils nebendienstliche, teils
geschlossene Lehrgänge eingerichtet werden.


(2) Die Entscheidung, ob die in § 12 Abs. 1 Buchst. b bis d aufgeführten
Lehrgangsarten geschlossen oder teils nebendienstlich, teils geschlossen
durchgeführt werden sollen, trifft die Gesellschafterversammlung. In dringenden Fällen kann die Institutsvorsteherin/der Institutsvorsteher diese Anordnung treffen.

§ 12

Lehrgangsarten

(1) Das Institut führt folgende Lehrgänge durch:


a) Lehrgänge für Auszubildende;


b) Lehrgänge für die Laufbahn des mittleren allgemeinen
Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden de
Landes Nordrhein-Westfalen ;


c) Lehrgänge für den Qualifizierungsaufstieg in die Laufbahngruppe 2 des
Landes Nordrhein-Westfalen


d) Verwaltungslehrgang I und Verwaltungslehrgang II für Beschäftigte im
kommunalen Verwaltungsdienst


e) entfällt


f) entfällt


(2) Außerdem kann das Institut bei Bedarf Sonderlehrgänge zur Fortbildung sowie sonstige Veranstaltungen durchführen.

§ 13

Lehrstoff

Dem Lehrangebot liegen die vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vorgeschriebenen Lehr- und Stoffverteilungspläne zugrunde. Ist für einen Lehrgang kein Stoffverteilungsplan vorgeschrieben, so entscheidet die Studienleiterin/der Studienleiter über Inhalt und Umfang des Lehrstoffes.

§ 14

Zulassung zu den Lehrgängen

(1) Für die Zulassung zu den Lehrgängen


a) der Auszubildenden


b) der Bewerberinnen/Bewerber für die Laufbahn des mittleren
nicht technischen Dienstes


c) der Bewerberinnen/Bewerber für den Qualifizierungsaufstieg in die
Laufbahngruppe 2 gelten die jeweils gültigen Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des
Landes.


(2) Für die Zulassung zu den Lehrgängen der Beschäftigten gelten die von den Tarifvertragsparteien getroffenen Vereinbarungen sowie die ergänzend hierzu von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Grundsätze.


(3) Die Zulassungsbedingungen zu weiteren Lehrgängen (§ 12) werden, soweit nicht verbindliche Regelungen bestehen, nach Bedarf von der Studienleiterin/dem Studienleiter festgelegt.


(4) Die Zulassung zu den Lehrgängen beantragt der Dienstherr des Bewerbers/der Bewerberin bei der Vorsteherin/dem Vorsteher. Es kann verlangt werden, dass dem Zulassungsantrag ein Lebenslauf nebst Lichtbild der Bewerberin/des Bewerbers, ein Bericht des Dienstherrn über Dauer und Art der praktischen Beschäftigung und eventuell beglaubigte Abschriften von Zeugnissen beigefügt werden.


(5) Über die Zulassung entscheidet die Studienleiterin/der Studienleiter. Will sie/er aus besonderen Gründen einem Zulassungsantrag stattgeben, obwohl die allgemeinen Zulassungsbedingungen nicht erfüllt sind, so hat sie/er die Zustimmung der Institutsvorsteherin/des Institutsvorstehers einzuholen.


(6) Wird der Antrag abgelehnt, so kann die Entscheidung der Institutsvorsteherin/des Institutsvorstehers nachgesucht werden; diese/dieser entscheidet dann endgültig.

§ 15

Prüfungen

Für die Prüfungen gelten die Prüfungsordnungen des jeweiligen Ausbildungsgangs oder der betreffenden Fortbildungsmaßnahme.

  

§ 16

Teilnahme an den Lehrgängen

(1) Die Teilnahme an den Lehrgängen ist Dienst. Sie geht als Sonderdienst dem sonstigen Dienst vor. Die allgemeinen Dienstpflichten gelten auch für die Teilnahme an den Lehrgängen.


(2) In Krankheitsfällen hat die Lehrgangsteilnehmerin/der Lehrgangsteilnehmer für eine unverzügliche Mitteilung an die Studienleiterin/den Studienleiter Sorge zu tragen.


(3) Urlaub außerhalb der Institutsferien darf nur in dringenden Fällen aufgrund eines schriftlichen Antrages im Einvernehmen mit der Studienleiterin/dem Studienleiter erteilt werden.


(4) Die hauptamtlichen Lehrkräfte sowie Lehrbeauftragte und
Verwaltungsmitarbeitende dürfen Lehrgangsteilnehmende vom Besuch der
Lehrveranstaltungen bis zur Dauer von vier Stunden befreien.

§ 17

Ordnungsvorschriften

(1) Die Lehrgangsteilnehmerinnen/Lehrgangsteilnehmer haben sich dem
Bildungsauftrag des Instituts entsprechend zu verhalten und die zur
Wahrnehmung der Aufgaben des Instituts getroffenen Anordnungen zu
beachten.


(2) Verstöße können durch folgende Ordnungsmittel geahndet werden:

1.Rüge

2.Androhung des Ausschlusses vom Lehrgangsbesuch

3.Ausschluss vom Lehrgangsbesuch


(3) Das Ordnungsmittel zu 1. spricht die Studienleiterin/der Studienleiter, die Ordnungsmittel zu 2. und 3. die Institutsvorsteherin/der Institutsvorsteher aus.


(4) Gegen Ordnungsmittel zu 1. ist der Antrag auf Entscheidung an den
Institutsausschuss binnen einer Woche zulässig.


(5) Jedes endgültig festgesetzte Ordnungsmittel ist aktenkundig zu machen und der Anstellungskörperschaft der Lehrgangsteilnehmerin/des Lehrgangsteilnehmers schriftlich mitzuteilen.

(6) Die Studienleiterin/der Studienleiter kann Lehrgangsteilnehmerinnen/Lehrgangsteilnehmer, deren längeres Verbleiben für den Institutsbetrieb nachteilig wäre, bis zur Entscheidung der Institutsvorsteherin/des Institutsvorstehers von der Teilnahme am Lehrgang ausschließen.

§ 18

Lehrgangssprecherin / Lehrgangssprecher

Für jeden Lehrgang wählen die Lehrgangsteilnehmerinnen/Lehrgangsteilnehmer eine
Sprecherin/einen Sprecher und deren Stellvertreterin/ dessen Stellvertreter. Sie/er soll Mittler zwischen den Lehrgangsteilnehmerinnen/Lehrgangsteilnehmern und den
Dozentinnen/Dozenten sein. Im einzelnen obliegt es der Sprecherin/dem Sprecher, die Zusammenarbeit innerhalb des Lehrgangs zu fördern, Vorschläge und Anregungen aus dem Lehrgang entgegenzunehmen und der Betreuungsdozentin/dem Betreuungsdozenten vorzutragen. Die Sprecherin/der Sprecher führt im übrigen die ihr/ihm vom Studieninstitut übertragenen Ordnungsaufgaben durch.

§ 19

Lehrgangsfreie Zeiten

Die Institutsferien entsprechen der Ferienregelung des Landes NRW.  

§ 20

Kostenbeiträge

(1) Für jede Lehrgangsteilnehmerin/jeden Lehrgangsteilnehmer ist vom Dienstherrn oder Arbeitgeber ein Kostenbeitrag für den Lehrgangsbesuch und ein Kostenbeitrag für die Prüfung zu entrichten. Die Höhe dieser Kosten wird von der Gesellschafterversammlung – für Sonderlehrgänge von der Studienleiterin/dem Studienleiter – bestimmt. Die Kostenbeiträge sind auf Anforderung zu entrichten.


(2) Scheidet eine Lehrgangsteilnehmerin/ein Lehrgangsteilnehmer wegen
Krankheit, Wechsel des Dienstherrn vorzeitig aus dem Lehrgang aus, so ist der Kostenbeitrag bis zu dem Monat zu zahlen, in dem der Dienstherr oder
Arbeitgeber die Lehrgangsteilnehmerin/den Lehrgangsteilnehmer schriftlich abmeldet.


(3) Als Tag der Abmeldung gilt der Tag, an dem die schriftliche Abmeldung beim Institut eingeht.