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Up date Kommunalrecht - Mitwirkungsverbote
Nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 GO NRW dürfen Ratsmitglieder weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, einem Angehörigen, einer von ihnen vertretenen juristischen Person oder dem Arbeitgeber einen unmittelbaren Vor- und Nachteil bringen kann. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es auszuschließen, dass individuelle Sonderinteressen über das Allgemeinwohl gestellt werden. Das Thema "Befangenheit" ist ein Dauerbrenner in Praxis und Rechtsprechung. Da die Klärung dieser Fragen fast immer auch eine politische Dimension hat und die Öffentlichkeit/Presse sensibilisiert ist, muss die Prfung der Verwaltung rechtssicher sein. Die Zahl der Bürgerbegehren steigt. Da der Rat über die Zulässigkeit beschließt, muss die Verwaltung die Bürgerinitiative begleiten und schließlich eine rechtlich zutreffende Ratsvorlage/Beschlussempfehlung erstellen. Der Benutzungsanspruch für öffentliche Einwohner steht immer wieder im kommunalrechtlichen Fokus. Stadthalle und Kirmesplatz sind nur zwei Beispiele, die auch immer wieder die Gerichte beschäftigen. Dies gilt auch für die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden.
Eine Vorstellung von aktuellen Gerichtsurteilen und Gesetzesänderungen zum Kommunalrecht rundet das Seminar ab.
Das Seminar kann von Bürgermeistern, Beigeordneten, Amts- und Fachbereichsleitern und interessierten Mitarbeitenn besucht werden.
Bitte bringen Sie mit: Gemeinde-/Kreisodnung, Geschäftsordnung des Rates
ENTGELT 200,00 Euro | REFERENT*IN RA Prof. Dr. Michael Schmitz | SEMINAR-ORT Rheinisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung in Köln |