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Polizeiliche Standardmaßnahmen für Ordnungsbehörden
Zielgruppe:
Beschäftigte, die in Ordnungsbehörden mit Gefahrenabwehr betraut sind
Ihr Gewinn:
Gemäß § 24 OBG NRW gelten nahezu alle Vorschriften des PolG NRW über die polizeilichen Standardmaßnahmen für die Ordnungsbehörden entsprechend. Da die Ordnungsbehörden für die Gefahrenabwehr primär zuständig sind, obliegen ihnen damit auch die Anordnung und der Vollzug dieser eigentlich für die Polizei geregelten Eingriffsbefugnisse.
In dem Seminar werden die für die Ordnungsbehörden relevanten polizeilichen Standardmaßnahmen systematisch behandelt. Die maßgeblichen Verfahrensvorschriften und Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Ermächtigungsgrundlagen sowie die betroffenen Grundrechte werden so dargestellt, dass Sie die Maßnahmen in der Praxis rechtssicher anwenden können.
An Hand aktueller Rechtsprechung werden wir praktische Fälle besprechen sowie Gelegenheit für einen Erfahrungsaustausch geben.
Inhalte:
Identitätsfeststellung, § 12 PolG NRW
Prüfung von Berechtigungsscheinen, § 13 PolG NRW
Platzverweis, § 34 I PolG NRW
Gewahrsam von Personen, §§ 35 ff PolG NRW
Durchsuchung von Personen, § 39 PolG NRW
Durchsuchung von Sachen, § 40 PolG NRW
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen, §§ 41 f. PolG NRW
Sicherstellung und Verwahrung von Sachen, §§ 43 f. PolG NRW
Verwertung, Vernichtung, § 45 PolG NRW
Allgemeine und spezielle Verfahrensvoraussetzungen
Grundrechtseingriffe
Rechtsprechungsübersicht
Erfahrungsaustausch und Fragen
Bitte mitbringen:
OBG NRW, PolG NRW, VwVfG, VwZG, VwVG
ENTGELT 180,00 Euro | REFERENT*IN Prof. Dr. Frank Hofmann | SEMINAR-ORT Rheinisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung in Köln |